AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I .     Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für sämtliche Aufträge und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und der Barbaric GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt). AGB der Auftraggeber gelten nur dann, wenn dies vom Auftragnehmer vor Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Kollidieren einzelne Bestimmungen dieser AGB mit vereinbarten AGB des Auftraggebers, so gelten die AGB des Auftragnehmers. Die nicht kollidierenden Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

2. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben, sondern wird die Anwendung dieser AGB auch für alle weiteren Geschäften hiermit ausdrücklich vereinbart.

3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, dass er diese AGB gelesen hat und zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen.

4. Mündliche Erklärungen jeder Art sind unwirksam. Mündliche Erklärungen oder Abweichungen von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.

5. Auftragsbestätigungen und Versandanzeigen werden vom Auftragnehmer nur über ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers zugesandt. 

II .   Angebot, Preise, Versendung, Lieferfrist

1. Angebote des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn der Auftrag schriftlich binnen 14 Tagen ab Datum des Angebotes nachweislich beim Auftragnehmer einlangt, es sei denn, im Angebot ist eine abweichende zeitliche Beschränkung enthalten. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht. Der Auftragnehmer ist bei kurzfristiger Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung berechtigt, zuzüglich zu dem in den Preislisten angeführten Preisen oder seinem üblichen Entgelt Aufschläge zu verrechnen.

2. Der Auftragnehmer übernimmt nur für den Zeitraum von drei Monaten ab Angebotsdatum eine Preisgarantie. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, danach ein höheres als das bei der Vertragsschließung vereinbarte oder das im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmte Entgelt zu verlangen. Die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers angeführten Preise liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Tritt eine wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt der Angebotabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa der Rohstoffpreise, des Wechselkurses, der Personalkosten – mindestens 10 % – nach Abschluss des Auftrages ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise oder das Entgelt um die anteiligen Mehrkosten zu erhöhen.

3. Die im Angebot angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller vom Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

Ist eine Abklärung von fertigungstechnischen Fragen erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst nach Klärung dieser Fragen durch den Auftragnehmer. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich bekannt gibt, daß die fertigungstechnischen Fragen nun geklärt sind.

4. Wenn der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Vertragsabschluß durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen, wie etwa insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, gehindert ist, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Vertragserfüllung unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.

5. Die in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen der Auftragnehmer stellen keine Angebote des Auftragnehmers dar und kann sich der Auftraggeber auf diese nicht berufen.

6. Die im Angebot angeführten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt bei Abholung durch den Auftraggeber gegen Barzahlung fällig. Erfolgt ausnahmsweise eine Auslieferung ohne gleichzeitige Barzahlung des vereinbarten Entgeltes, so ist das Entgelt binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang fällig, und ist ohne jeden Abzug und spesenfrei an den Auftragnehmer zu überweisen, und zwar auch dann, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts. In jedem Fall eines Lieferverzuges hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zunächst mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung unter Androhung des Rücktrittes zu setzen und erst dann, wenn diese Nachfrist ungenützt verstrichen ist, unter Setzung einer angemessenen, weiteren Nachfrist, zur Nachholung mittels eingeschriebenen Briefes den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

7. Für den Fall des Zahlungsverzuges, werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandene Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

8. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber das zu bearbeitende Material spesenfrei an den Auftragnehmer anzuliefern. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist daher das Werk des Auftragnehmers, an welches das zu bearbeitende Material übergeben wurde. Auch bei Kaufverträgen ist das Werk des Auftragnehmers Erfüllungsort.

9. Wird vom Auftraggeber die Versendung des Werkes in Auftrag gegeben, so erklärt sich der Auftraggeber bereits jetzt damit einverstanden, dass die Art der Verpackung und der Versendung vom Auftragnehmer ausgewählt werden kann. Die Kosten der Verpackung und der Versendung sowie die Gefahr für Verlust und Beschädigung ab Fertigstellung des Werks gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung des Werkes die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Auftraggeber einzuheben. Annahmeverzug des Auftraggebers liegt vor, wenn dieser das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt. Im Fall des Annahmeverzuges gilt die Leistung des Auftragnehmers als erbracht und ist das Entgelt fällig.

11. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, allfällige von ihm behauptete Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dem vereinbarten oder im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmten Entgelt aufzurechnen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit allenfalls behaupteten Preisminderungs- oder sonstigen Gewährleistungsansprüchen.

III .   Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein Pfandrecht an den hergestellten Erzeugnissen, Waren sowie an den übergebenen Sachen ein. Die in der Gewahrsame des Auftragnehmers befindlichen Pfandgegenstände dienen zur Sicherstellung sämtlicher, auch aus anderen Rechtsgeschäften stammender Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Nach Fälligkeit des Entgelts ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Pfandgegenstände nach seiner Wahl zur Versteigerung zu bringen oder freihändig zu verkaufen.

2. Weiters steht dem Auftragnehmer zur Sicherung seiner fälligen Forderungen und auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen einschließlich der Forderungen aus Punkt II.6. und 7. dieses Vertrages, zurückzubehalten.

3. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, unter Aufrechthaltung des Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren oder Erzeugnisse weiter zu verändern. Eine Verfügungs- bzw. Veräußerungsermächtigung wird dem Auftraggeber nicht eingeräumt. Für den Fall, dass der Auftraggeber dennoch die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst irgendeiner Weise an diesen Waren und Erzeugnissen Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber jedenfalls schon hiermit die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen zahlungshalber an den Auftragnehmer ab. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber den Weitererwerber von dieser Forderungsabtretung unverzüglich zu verständigen und diesen von dem vorliegenden Eigentumsvorbehalt zu informieren. 

IV.  Mitwirkung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, das Personal des Auftragnehmers durch Erfüllung nachstehender Montagevoraussetzungen zu unterstützen:

a) Der Auftraggeber gewährleistet, dass auf der Baustelle geordnete Verhältnisse herrschen und fest befahr- und begehbare Zufahrtswege zur Baustelle bestehen, sodass mit Montagearbeiten sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.

b) der Auftraggeber schafft des weiteren folgende Montagevoraussetzungen:

aa) Durchführung sämtlicher Erd-, Bau- und Anstricharbeiten, einschließlich der Beschaffung dazu erforderlichen Materialien und Baustoffe.

bb) Montage der Netzanschlussschalter und Herstellung der erforderlichen Zuleitungen bis zum Klemmkasten der Hauptstromzuführung sowie die Verlegung der ortsfesten Stromleitungen. Der Querschnitt der Zuleistung ist so zu bemessen, dass der Spannungsabfall bis zum Verbraucher unter Zugrundelegung des Anlaufstromes nicht größer als 5 % beträgt. Der absperrbare Netzanschlussschalter mit entsprechender Beschriftung an leicht zugängiger Stelle in unmittelbarere Nähe der Einspeisung anzuordnen. Die Kranfahrbahn ist in die bauseitige Schutzmaßnahme (Erdung) miteinzubeziehen.

cc) Bereitstellung von Kraftstrom für 400 Volt und Lichtstrom für 230 Volt, sowie die Erstellung der Anschlüsse für Baustromverteilung die in unmittelbarer Nähe der Montagestelle (nicht mehr als 20 Meter entfernt) gelegen sind. Beheizung und Beleuchtung der Baustelle sowie Bereitstellung von sanitären Einrichtungen, Gestellung von Pressluft, Brennstoffen und sonstigen Betriebsmitteln wie Gas und Sauerstoff.

dd) Gewichte für die Probebelastung samt entsprechender Anschlagmittel für die Abnahme.

ee) Bereitstellung eines ausreichenden, ebenen auf Flurhöhe gelegenen und geräumten festen Platzes für die Montagedurchführung, der für die Befestigung der Fangseile und Hebezeuge geeignet ist und ferner einen Lagerplatz für das Material bietet.

ff) Transport der Anlagenteile an den Montageplatz.

gg) Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art.

hh) Bereitstellung eines versperrbaren Aufenthaltsraumes sowie eines versperrbaren Raumes für die Aufbewahrung des Montagegerätes und Werkzeuges.

ii) Die Einbringmöglichkeit der gesamten Anlagenlieferung in das Gebäude.

jj) Abladearbeiten und sachgemäße Zwischenlagerung der Anlagenteile.

kk) Bereitstellung eines geeigneten mobilen Hebezeuges (Stapler, Hiab, Mobilkran) inkl. geeigneter Anschlagmittel.

2. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie etwa Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen sowie für die Geeignetheit der zur Bearbeitung übergebenen Sachen. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Eine wie immer geartete Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder übergebenen Sachen besteht nicht und wird eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers einvernehmlich ausgeschlossen.

3. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand vor Ort geschaffen werden und dafür, dass die technischen Anlagen des Auftraggebers dem Stand der Technik entsprechen sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, dass der Aufstellungsort (z.B. Boden, Fundament, Statik einer Halle) für die Anbringung von Anlagen des Auftragnehmers geeignet und diesbezüglich geprüft ist. Eine wie immer geartete Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich des stets vom Auftraggeber bestimmten Aufstellungsortes trifft den Auftragnehmer nicht. Sofern sich die Ungeeignetheit des Aufstellungsortes ergibt, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für den entstandenen Mehraufwand und sonstige Schäden.

4. Sofern die Beistellung von Hilfspersonal durch den Auftraggeber vereinbart ist, stellt der Auftraggeber dieses Personal in der vom Auftragnehmer benannten Zahl und Qualifikation bei.

5. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Menschen und Ausrüstungen am Montageplatz erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Auftraggeber unterrichtet den Montageleiter des Auftragnehmers über die am Montageplatz zu beachtenden Sicherheitsvorschriften.

6. Stellt der Auftraggeber die Kranfahrbahn bauseitig zur Verfügung, so ist diese unter Einbeziehung der entsprechenden Kranlasten nach der gültigen ÖNORM auszuführen und dafür ein statistischer Nachweis zu erbringen. Notwendige Pufferendanschläge sind kundenseitig nach den Angeben des Auftragnehmers herzustellen.

7. Ist die Lieferung der Kranfahrbahn im Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers inkludiert, so gilt als Liefergrenze der bauseitige Schweißgrund bzw. die Stahlkonsole.

8. Der Toleranzbereich für die Niveauunterschied der Kranbahnauflager darf den vom Auftragnehmer vorgegebenen Toleranzbereich nicht überschreiten. Bei einer notwendigen Unterfütterung der Auflage wird der dadurch entstandene Mehraufwand durch den Auftragnehmer nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand gesondert in Rechnung gestellt.

9.Die Entsorgung von allfälligen Transportgut oder zur Verfügung gestellten Materialen ist Aufgabe des Auftraggebers.

V.     Schutzrechte, Zeichnungen, Muster

1. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster oder ähnlicher Ausführungsvorschriften oder -behelfe, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für den Fall, dass Dritte Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen geltend machen, schad- und klaglos zu halten.

2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und übergebenen Gegenstände. Sollte der Auftraggeber hiefür eine Versicherung wünschen, so wird eine solche nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

3. Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen, Abbildungen, Muster, Konstruktionszeichnungen und dergleichen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Weiters ist dem Auftraggeber jede – sei es entgeltliche oder unentgeltliche – Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

VI . Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt ab Übergabe des Werkes oder Kaufgegenstandes an den Auftraggeber oder ab Bereithaltung im Betrieb des Auftragnehmers. Bei teilbaren Leistungen beginnt die Frist für jede Teilleistung separat zu laufen.

2. Eine Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine einwandfreien und richtigen Teile oder Materialien, übergibt oder der Auftraggeber die unter Punkt IV. angeführte Mitwirkungspflichten nicht vollständig einhält.

3. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäßen oder widmungswidrigen Gebrauch oder Überbeanspruchung durch den Auftraggeber oder seine Abnehmer entstanden sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Einbau- oder Bedienungsvorschriften vom Auftraggeber oder seinen Abnehmern nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers, insbesondere nach den von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, schlechter Instandhaltung oder Änderungen an dem gelieferten Werk oder Kaufgegenständen.

4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich nach Übernahme schriftlich und unter Angabe der genauen zur Mängelerkennung erforderlichen Informationen bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen sowie Mängelrügen ohne gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Ware an den Auftragnehmer werden nicht berücksichtigt.

5. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers vorzunehmen und hat der Auftraggeber mit dem schriftlichen Beanstandungsschreiben die beanstandeten Waren zu übergeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden.  Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung – mindestens jedoch 1 % des Kaufpreises bzw. Werklohnes des zur Prüfung übermittelten Gegenstandes – zu tragen.

6. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den übergebenen Waren oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.

7. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mangel wahlweise durch Verbesserung oder Austausch abzuwenden. Nach einer allfällig misslungenen Verbesserung oder einem Austausch ist der Auftragnehmer berechtigt, einen nochmaligen Verbesserungs-/Austauschversuch vorzunehmen. Danach stehen dem Auftraggeber Preisminderungs- oder Wandlungsansprüche zu.

8. Sämtliche im Zusammenhang mit der Verbesserung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Beseitigung von Mängeln im zumutbaren Ausmaß zu unterstützen.

9. Werden Leistungen des Auftragnehmers ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers verändert, erlischt jede Gewährleistung.

VII .    Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, wenn ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

2. Der Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängel-, Folgeschäden, des entgangenen Gewinns, Vermögensschäden, Zinsverluste, Schäden durch erhöhten Personalaufwand oder durch Bedienungsfehler des Auftraggebers, Schäden am beförderten Gut, Schäden, die während des Probebetriebes entstehen sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber sind in jedem Fall ausgeschlossen.

3. Das Verschulden des Auftragnehmers ist in jedem Fall durch den Auftraggeber nachzuweisen.

4. Eine Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten oder des nach Punkt II.1. bestimmten Entgeltes für den betreffenden Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Ist die fehlerhafte Fertigung oder Bearbeitung auf unrichtige, unvollständige oder unklare Angaben oder eine derartige Mitwirkung (Punkt IV.) des Auftraggebers oder darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter übergibt, oder darauf dass der Aufstellungsort (siehe Punkt IV.3.) nicht geeignet ist, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

6. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums.

7. Der Kaufgegenstand bzw. das hergestellte Werk bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Auftraggebers über die Behandlung des Kaufgegenstandes oder Werkes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartete werden kann.

8. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber erklärt, dass es sich bei den gelieferten Waren bzw. Werken um Sachen, die überwiegend im Unternehmen des Auftraggebers verwendet werden, handelt.

Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werken von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren.

9. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus welchem Grund auch immer sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen.

VIII .    Allgemeines

1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes nicht. Hinsichtlich der rechtsunwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.

2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten betreffend sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich behaupteter Ansprüche der Auftraggeber ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.

3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

4. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.

5. Soweit sich einzelne Bestimmungen dieser AGB mit Bestimmungen in einer Einzelvereinbarung widersprechen, gehen die Bestimmungen in der Individualvereinbarung vor.